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Im Februar 2001 besuchte Herr Weber, einen Weiterbildungskurs. Am zweiten Kursabend thematisierte die Kursleiterin, dass jemand versucht habe, bei ihr an Informationen über Herrn Weber zu gelangen. Damit wurde die im Kurs unmissverständlich abgemachte Schweigepflicht verletzt. Es ist schnell klar geworden, durch wen und wohin die Informationen, die Herrn Weber betrafen weitergegeben wurden. Sie wurden dem Präsidenten der Schulbehörde "Irgendwo" (Name geändert) hinterbracht. Herr Weber erkundigte sich beim Präsidenten der Schulbehörde, nach dem Grund der Nachfrage und dem Verwendungszweck der Daten. Das unsachliche Antwortschreiben der Behörde veranlasste Herrn Weber dazu, Einsicht in die persönlichen Daten, nach Datenschutzgesetz des Kantons zu verlangen. |
Eher durch
Zufall bekamen die Eltern Weber-Landis (Namen geändert) ein Schriftstück mit merkwürdigem
Inhalt zu sehnen. In diesem Schreiben, das vom Gemeinderat an
eine Privatperson gerichtet war, wird die Familie Weber -
Landis als ein "Problemfall" bezeichnet. Eine Nachfrage beim
Gemeindepräsidenten, wie es zu dieser Äusserung kommen konnte, brachte
keine klare Antworten. Die Vermutung entstand, dass für diese Behauptung
keine auf Fakten beruhende Diskussion im Gemeinderat vorausgegangen war.
Der in dem Schreiben aufgezeigte Umgang mit Internas aus dem Gemeinderat,
rief auch hier die Notwendigkeit hervor, Einsicht in die Akten zu verlangen.
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Art.
47 (Verfassung des Kantons) Öffentlichkeit, Information 3. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in die amtlichen Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
Art.
18 (Datenschutzgesetz des Kantons) Auskunftsrecht Grundsatz Jede Person kann vom verantwortlichen Organ Auskunft über die Daten verlangen, die über sie in dessen Datensammlung vorhanden sind. |
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Der zuständige Datenschutzbeauftragte bestätigte wiederholt, dass es bei diesem Gesuch um Einsicht in die Akten, keine Einschränkungen durch besonderen Gründe gibt, die Akten seien vollumfänglich vorzulegen.
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Akteneinsicht mit Verzögerungen:
Um in eine Gesellschaft wieder aufgenommen zu
werden, muss erst ein Ausschluss stattgefunden haben! Der Präsident der
Schulbehörde ist offensichtlich der Ansicht, dass wir nicht mehr zur
Dorfgemeinschaft gehören. |
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Art.
47 (Verfassung des Kantons) Öffentlichkeit, Information 4. Die Behörden stellen die Informationen künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren. |
Im Sinne von Art. 47 der kantonalen
Verfassung müssen auch solche Akten erhalten bleiben. Auch in Zukunft wird
man sich mit MOBBING auseinandersetzen müssen! |
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