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  Im Februar 2001 besuchte Herr Weber,  einen Weiterbildungskurs. Am zweiten Kursabend thematisierte die Kursleiterin, dass jemand versucht habe, bei ihr an Informationen über Herrn Weber zu gelangen. Damit wurde die im Kurs unmissverständlich abgemachte Schweigepflicht verletzt. Es ist schnell klar geworden, durch wen und wohin die Informationen, die Herrn Weber betrafen weitergegeben wurden. Sie wurden dem Präsidenten der Schulbehörde "Irgendwo" (Name geändert) hinterbracht. Herr Weber erkundigte sich beim Präsidenten der Schulbehörde, nach dem Grund der Nachfrage und dem Verwendungszweck der Daten. Das unsachliche Antwortschreiben der Behörde veranlasste Herrn Weber dazu, Einsicht in die persönlichen Daten, nach Datenschutzgesetz des Kantons zu verlangen.   Eher durch Zufall bekamen die Eltern Weber-Landis  (Namen geändert) ein Schriftstück mit merkwürdigem Inhalt  zu sehnen. In diesem Schreiben, das vom Gemeinderat an eine Privatperson gerichtet war, wird  die Familie  Weber - Landis als ein "Problemfall" bezeichnet. Eine Nachfrage beim Gemeindepräsidenten, wie es zu dieser Äusserung kommen konnte, brachte keine klare Antworten. Die Vermutung entstand, dass für diese Behauptung keine auf Fakten beruhende Diskussion im Gemeinderat vorausgegangen war. Der in dem Schreiben aufgezeigte Umgang mit Internas aus dem Gemeinderat,  rief auch hier die Notwendigkeit hervor, Einsicht in die Akten zu verlangen.


 
 
  Art. 47     (Verfassung des Kantons)
Öffentlichkeit, Information
3. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in die amtlichen Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  Art. 18   (Datenschutzgesetz des Kantons)
Auskunftsrecht Grundsatz

Jede Person kann vom verantwortlichen Organ Auskunft über die Daten verlangen, die über sie in dessen Datensammlung vorhanden sind.
 
 






Die Eindeutigkeit des Datenschutzgesetzes liessen Herrn und Frau Weber-Landis glauben, dass dies eine eher formelle Angelegenheit sein würde. Weit gefehlt!

 

 


Der zuständige Datenschutzbeauftragte bestätigte wiederholt, dass es bei diesem Gesuch um Einsicht in die Akten, keine Einschränkungen durch  besonderen Gründe gibt, die Akten seien vollumfänglich vorzulegen.

 

 

 



Die Namen der Personen wurden geändert.  Das Format des Schreibens wurde verkleinert.

In den bis heute den Eltern Weber-Landis (Name geändert) vorgelegten Akten, ist kein Hinweis auf ein Mandat zu oben stehenden Schreiben zu finden. Weder in Form einer protokollierten Diskussion noch durch einen Beschluss.

Wie ein Schreiben dieser Art zustande kommt, ist für die kommenden Generationen nicht mehr nachvollziehbar.

 

Akteneinsicht mit Verzögerungen:

19.02.2001 
1. Gesuch um Einsicht in die Akten bei der Schulbehörde. Die Antwort lautete, dass es keine Daten gibt, die die Familie Weber-Landis betreffen.

Nur mit Unterstützung eines Rechtanwalts und des Beauftragten für Datenschutz,  erhielten die Betroffenen  schrittweise und zögerlich Einblick in die verlangten Unterlagen. Es begann in der 1. Etappe mit der Zustellung eines unvollständigen Jahresberichts (z.B. Absenzen).
In einer zweiten Lieferung nach erneuter Aufforderung, wurden  die Protokollauszüge unvollständig mit nebenstehendem Begleitbrief zugestellt.

Lieber Leser, bedenke:

Um in eine Gesellschaft wieder aufgenommen zu werden, muss erst ein Ausschluss stattgefunden haben! Der Präsident der Schulbehörde ist offensichtlich der Ansicht, dass wir nicht mehr zur Dorfgemeinschaft gehören.

Gehört es wirklich zu den Aufgaben eines Präsidenten der Schulbehörde , als verlängerter Arm einer nicht definierten Gesellschaft zu wirken?

Ist er befugt,  über eine "Wiederaufnahme" zu befinden?



25.08. / 18.09. 2003
Nach weiterem hartnäckigem Einfordern der Akteneinsicht, konnten wir unter Beisitz des Beauftragten für Datenschutz den bis heute umfassendsten  Einblick vornehmen.

Anmerkung:
Im durchlebten Prozedere um Akteneinsicht, lediglich ein Beispiel von Diffamierung. 

 

  Art. 47     (Verfassung des Kantons)
Öffentlichkeit, Information
4. Die Behörden stellen die Informationen künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.
 
  Im Sinne von Art. 47 der kantonalen Verfassung müssen auch solche Akten erhalten bleiben. Auch in Zukunft wird man sich mit MOBBING auseinandersetzen müssen!